Leasing-ABC

Beitragskategorie: Know-How
Veröffentlicht am 3. Dezember 2021
Schmidt Leasing Finanzierungsberatung Forstwirtschaft

Von A wie Abgabenordnung bis Z wie Zahlungsverlauf: In unserem ABC erklären wir Ihnen die wichtigsten Leasing Begriffe.

Abgabenordnung (AO § 39) und steuerliche Zurechnung
Wirtschaftsgüter werden steuerlich in der Regel dem juristischen Eigentümer zugerechnet, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch einem anderen. Dies gilt, wenn der andere die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den juristischen Eigentümer im Regelfall für die Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Durch diese tatsächliche Herrschaft auf Dauer wird der andere zum wirtschaftlichen Eigentümer. Im Leasing ist das bei einem Teilamortisationsvertrag beispielsweise der Leasing-Nehmer, wenn bei Vertragsabschluss vereinbart wird, dass er das Objekt zum vereinbarten Restwert erwerben kann. Dadurch wird dem Leasing-Geber die Chance genommen, am freien Markt möglicherweise einen höheren Wert zu erzielen.

Absatz-Finanzierung
Als Absatz-Finanzierung bezeichnet man, wenn ein Händler oder Produzent zu seinen Investitionsgütern die passende Leasing-Finanzierung als Geschäftsleistung „aus einer Hand“ gleich mit anbietet. Hierzu bestehen Kooperationsvereinbarungen unterschiedlicher Ausprägung: Möglich ist, dass der künftige Nutzer als Leasing-Nehmer des Leasing-Objektes auftritt, aber auch, dass der Produzent oder Händler selbst als Leasing-Nehmer fungiert und das Leasing-Objekt an seine Kunden weitervermietet.

Abschlusszahlung
Wird ein kündbarer Leasing-Vertrag beendet, bevor er voll amortisiert ist, muss der Leasing-Nehmer eine vereinbarte Abschlusszahlung an die Leasing-Gesellschaft leisten. Die Höhe dieser Zahlung entspricht in der Regel der Summe der abgezinsten restlichen Leasingraten.

AfA (Absetzung für Abnutzung), AfA-Zeit
In den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesministers der Finanzen ist die Höhe der Abschreibung für alle Investitionsgüter verbindlich festgelegt. Die Abschreibung erfasst den technischen und wirtschaftlichen Wertverlust von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Die AfA-Zeit entspricht je nach Branche der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (BGN). Unterschieden wird zwischen linearer und degressiver Abschreibung.

Aktivierung von Leasingobjekten
Leasing-Objekte werden wirtschaftlich, steuerlich und rechtlich dem Leasing-Geber zugerechnet. Eine Aktivierung beim Leasing-Nehmer erfolgt nicht, Leasing-Objekte sind hier bilanzneutral.

Amortisation
Amortisation ist die planmäßige Tilgung einer Schuld. Bei Vollamortisationsverträgen werden Anschaffungswert und sonstige Kosten, einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers durch die Zahlungen des Leasing-Nehmers voll amortisiert. Bei Teilamortisationsverträgen – auch Non-pay-out-Leasing genannt – wird während der Vertragslaufzeit nur eine teilweise Amortisation erreicht.

Andienungsrecht
Bei der Teilarmortisation werden die Anschaffungskosten des Leasing-Gegenstandes nur zum Teil durch die Leasingraten amortisiert. Der Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaft) hat das Recht, dem Leasing-Nehmer bei Ablauf des Vertrages den Gegenstand zu dem vereinbarten Restwert anzudienen (-bieten). Auf Verlangen des Leasing-Gebers (Leasing-Gesellschaft) ist der Leasing-Nehmer verpflichtet, das geleaste Objekt zu kaufen. Umgekehrt hat der Leasing-Nehmer kein verbrieftes Recht, den Gegenstand zu erwerben. Der Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaft) kann also das Objet auch anderweitig verwerten.

Ankaufpreis
Der Ankaufpreis zum Ende der Vertragslaufzeit ist definiert als der steuerliche Restbuchwert unter Anwendung der linearen Abschreibung. Bei einem Ankauf vor Ende der Vertragslaufzeit entspricht der Kaufpreis dem Barwert der noch ausstehenden Leasingraten.

Ankaufsrecht
Mit dem Ankaufsrecht sichert sich der Leasing-Nehmer das langfristige Eigentum an dem Objekt. Das Ankaufsrecht ist eine Option, die vom Berechtigten ausgeübt werden kann, jedoch nicht ausgeübt werden muss.

Anschaffungskosten und Anschaffungswert
Die Anschaffungskosten schließen die Kosten für das Leasing-Objekt, sowie die Transport-, Montage- und Verpackungskosten ein, sofern sie nicht direkt zwischen Lieferant und Leasing-Nehmer abgerechnet werden. Auf der Basis der Anschaffungskosten werden die Leasingraten kalkuliert und das jeweilige Wirtschaftsgut bei dem Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaft) bilanziert.

Anzahlungen
Bei größeren Industrieanlagen und Maschinen verlangen die Hersteller oft Anzahlungen, beispielsweise ein Drittel des Kaufpreises sobald der Auftrag erteilt ist und ein weiteres Drittel wenn die Anlage geliefert wurde. Der Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaften) kann für seine Kunden diese Anzahlungen leisten. Für die vorfinanzierten Anzahlungen werden Zinsen berechnet. Diese können gesondert abgerechnet oder den Investitionskosten des Leasing-Objektes zugerechnet werden.

Bankauskunft
Im Zuge der Engagementprüfung holt der Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaften) Bankauskünfte über den potenziellen Leasing-Nehmer ein. Sie werden in schriftlicher Form angefordert und ebenfalls schriftlich erteilt. Leasing-Nehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ermächtigen den Leasing-Geber dabei zu einer Bankauskunft. Sie sollte gleichzeitig mit dem Leasing-Vertrag unterschrieben werden. Erst dann erteilen die Banken die erforderliche Auskunft.

Baseler Eigenkapitalbeschlüsse (Basel II)
Der so genannte “Baseler Auschuss”, ein Gremium der internationalen Bankenaufsicht, hat es sich zum Ziel gesetzt, die Stabilität des Finanzsektors in den Volkswirtschaften sicherzustellen. Um dies zu erreichen, wurden verschiedene Anforderungen an die Kreditinstitute, insbesondere Anforderungen an die notwendige Höhe des Eigenkapitals der Insitute definiert. Um mögliche Verluste aus der Geschäftstätigkeit, insbesondere unerwartet hohe Kreditausfälle jederzeit auffangen zu können, brauchen Sparkassen und Banken ein angemessenes Eigenkapital. Die ursprüngliche und bisher gültige Eigenkapitalvereinbarung (“Basel I”) wird zurzeit weiterentwickelt und modernisiert. Mit dieser neuen Regelung (“Basel II”) soll zwar der notwendige Eigenkapitalbedarf der Kreditinstitute im Durchschnitt unverändert bleiben. Man verabschiedet sich jedoch von der bisherigen pauschalen, also nicht differenzierten Eigenkapitalunterlegung von acht Prozent für jedes Kreditgeschäft. So soll zukünftig die notwendige Eigenkapitalunterlegung für jedes Finanzierungsgeschäft gesondert festgestellt werden. Dazu werden dann einzelne Kredite, bei denen keine oder nur sehr geringe Risiken erkennbar sind, mit weniger als acht Prozent Eigenkapital des Kreditinstitutes gegen mögliche Ausfälle abzusichern sein. Für Kreditgeschäfte mit überdurchschnittlichen Risikogehalt wird das Kreditinstitut mehr Eigenkapital als bisher bereithalten müssen. Damit die Risiken einer einzelnen Finanzierung richtig beurteilt werden können, lässt der “Baseler Ausschuss” zwei Verfahren zu: Externe Ratings, also die Bonitätsbeurteilung eines Kreditnehmers durch eine externe Ratingagentur, sind eher für den angloamerikanischen Wirtschaftsraum geeignet. Das zweite Verfahren zur Beurteilung des Risikogehaltes eines einzelnen Kreditgeschäftes basiert auf dem internen Ratingverfahren, das Kreditinstitute selbst einsetzen. Diese neue Eigenkapitalvereinbarung ist erstmals im Jahr 2006 anzuwenden. Die deutsche Bankenaufsicht erwartet allerdings von Kreditinstituten, dass sie schon heute geeignete Verfahren zur Risikoklassifizierung im Einsatz haben. Das bedeutet somit, dass Rating bereits heute eine größere Bedeutung im Kreditgeschäft und damit in der Beziehung zwischen Kreditinstitut (Bank/Sparkasse) und Kunde einnehmen wird.

Beschädigungen
Der Leasing-Nehmer trägt die Kosten, die durch eine Beschädigung des Leasing-Objektes verursacht werden. Das Schadensrisiko beginnt im Regelfall mit der Bereitstellung des Objektes zur Anlieferung.

Bestätigung
Sobald der Leasing-Antrag vom Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaft) angenommen ist, erhält der Leasing-Nehmer eine Bestätigung des Vertrages. Damit ist dieser wirksam. Zugleich erhält der Lieferant die Bestellung für das Leasing-Objekt.]]>

Beteiligung bei Mehrerlösen
Ist der Verkaufserlös für ein Leasing-Objekt höher als der vereinbarte Restwert, kann der Leasing-Nehmer mit einem Bonus am Mehrerlös beteiligt werden. das trifft jedoch nur bei Teilamortisationsverträgen zu, bei denen eine Mehrerlösbeteiligung vereinbart wurde. Bis zu 75% des Mehrerlöses dürfen gemäß Leasing-Erlass an den Kunden weiter gegeben werden. Die übrigen 25 Prozent rechnen die Leasing-Gesellschaften oft als Bonus an, wenn ein neuer, gleichwertiger Leasing-Vertrag abgeschlossen wird.

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (BGN)
Abweichend von der allgemeinen AfA-Zeit (Absetzung für Abnutzung) kann der Bundesfinanzminister der Finanzen für die einzelnen Branchen auch eine branchenspezifische Abschreibung, die sogenannte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, (BGN) zulassen. Für die Bemessung der AfA-Zeit für einen Leasing-Vertrag gilt immer die BGN des Objektes.

Bilanzneutralität
Eine über Leasing durchgeführte Investition verändert die Bilanz des Leasing-Nehmers nicht. Das Objekt wird vom Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaft) erworben und hier als Anlage- oder Leasing-Vermögen aktiviert. Damit bleiben die Kapitalverhältnisse des Leasing-Nehmers, also Eigenkapital und Fremdkapital sowie der eventuelle Verschuldungsgrad, unverändert.
Bonität Kreditwürdigkeit des Leasing-Nehmers ist analog zu einem Kredit wesentliche Voraussetzung für den Abschluss eines Leasing-Vertrages.]]>

Bonus
Abhängig von der Vertrags- und Konditionsgestaltung kann der Leasing-Nehmer bei Leasing-Verträgen am Verwertungserlös mit einem so genannten Bonus beteilit werden. Dafür sind zwei Voraussetzungen wichtig: 1. Bei Verträgen mit fester Laufzeit muss das Ende der Vertragszeit erreicht sein. 2. Bei kündbaren Leasing-Verträgen muss der Verwertungserlös höher sein als die eventuell zu leistende Abschlusszahlung. Der Bonus wird im Regelfall nur vergütet, wenn ein neuer, gleichwertiger Leasing-Vertrag vereinbart wurde.

Branchenindividuelle Nutzungsdauer
Wie lange ein Objekt in dem jeweiligen Wirtschaftszweig sinnvoll genutzt werden kann, beruht auf Erfahrungswerten. Den Zeitraum dieser branchenindividuellen Nutzungsdauer legt das Bundesministerium für Finanzen in den amtlichen AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) für die verschiedenen Wirtschaftszweige fest.

Cash-Flow
Unter Cash-Flow werden die “verfügbaren, erarbeiteten Mittel” verstanden. Gemeint ist damit der Netto-Zugang an liquiden Mitteln. Der Cash-Flow ist eine betriebswirtschaftliche Kennziffer, mit der sich die gesamten, von einem Unternehmen selbst erwirtschafteten Mittel, einschließlich der Rückstellungen und Abschreibungen ermitteln lassen. Der Cash-Flow nach Steuern berücksichtigt außerdem die anfallenden Steuern auf Einkommen und Ertrag.

Dauerschuld
Dauerschuld ist ein Begriff aus dem Gewerbe-Steuer-Gesetz (GewStG). Bei einer konventionellen Kreditfinanzierung werden bei Laufzeiten von mehr als 12 Monaten die Zinsen für die Fremdmittel als so genannte Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag des Kreditnehmers zugerechnet und erhöhen daher die Gewerbeertragssteuer. Die Dauerschuld wurde in der Vergangenheit auch für die Gewerbekapitalsteuer bewertet. Diese Steuer wird ab dem 01.01.1998 in ganz Deutschland nicht mehr erhoben (vgl. § 8 Nr. und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG).

Degressiver Zahlungsverlauf
Wie beim Auto, das in den ersten Jahren einen besonders hohen Wertverlust hat, haben auch viele Investitionsgüter am Anfang einer Investitionsphase einen starken Wertverzehr. Mit degressiven Leasingraten kann dieser Wertverfall kompensiert werden. Unternehmen mit einer hohen Steuerlast nutzen degressive Verträge gern. Auf diese Weise kann auch bei einer Investition im zweiten Bilanzhalbjahr die anteilige AfA (Absetzung für Abnutzung) erhöht werden. Zwar sind die Leasingraten anfangs höher, doch fallen sie in einem Zeitraum an, den das Unternehmen in seiner Planung auch am besten überschauen kann.

Dienstleistungen
Leasing wird häufig mit Dienstleistungen ergänzt, so dass der Nutzen für den Kunden weit über die reine Finanzierungsfunktion hinaus geht. Dies reicht von der Integration spezieller Versicherungen bis hin zum kompletten Management von Fuhrparks durch den Leasing-Geber.

Eigentum
Der Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaft) wird mit der Bezahlung der Rechnung Eigentümer des Leasing-Objektes. Während der Dauer des Leasing-Vertrages ist sie juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasing-Objektes. Damit wirkt sich die Investition mit Leasing nicht auf die Bilanz des Leasing-Nehmers aus, erweist sich also als bilanzneutral. Er kann die Leasingraten jedoch sofort als Betriebsausgaben steuerlich absetzen.

Einkommen-/Körperschaftsteuer
Die Leasingrate stellt in voller Höhe (beim Amortisationsmodell) bzw. zum überwiegenden Teil (beim Teilarmortisationsmodell) Aufwand dar. Somit wird das Jahresergebnis für die Einkommen-/Körperschaftsteuer entsprechend gemindert.

Eintritt und Übernahme
Vielfach ordert der künftige Leasing-Nehmer frühzeitig beim Lieferanten die von ihm ausgewählten Leasinggegenstände. Das passiert vor allen Dingen dann, wenn der potenzielle Leasing-Nehmer bessere Einkaufsbedingungen als die Gesellschaft besitzt. Meistens tritt in diesen Fällen der Leasing-Geber mit allen Rechten und Pflichten in die Bestellung des Nehmers ein.

Ende des Leasing-Vertrages
Der Leasing-Nehmer kann einen Vertrag auf unterschiedliche Weise beenden, immer abhängig von den eventuell besonders getroffenen Vereinbarungen. Bei einem Vollamortisationsvertrag kann der Vertrag auf Basis des ursprünglichen Anschaffungswertes zu einer stark ermäßigten Leasingrate verlängert werden. Oder der Leasing-Nehmer gibt das Leasing-Objekt an die Leasing-Gesellschaft zurück, die ihn dann verwertet. Es kann auch vereinbart werden, dass er das Leasing-Objekt zum Restbuchwert oder zum niedrigeren gemeinen Wert (Zeitwert)kauft.

Ermächtigung zur Erteilung einer Bankauskunft
Banken erteilen nicht an und über jeden Auskünfte. Das trifft besonders auf Leasing-Nehmer zu, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Deshalb lassen sich die Gesellschaften von ihrem Kunden zum Einholen der Bankauskünfte ermächtigen. Ansonsten kann die Bank die notwendigen Angaben für die Prüfung eines Engagements verweigern.

Finanzierungsbetrag
Der Finanzierungsbetrag entspricht dem Kaufpreis des Leasing-Objetkes abzüglich der vom Leasing-Nehmer eingebrachten Eigenmittel. Als Eigenmittel bezeichnet man Vorauszahlungen, Kaution und Depot.

Full-Pay-out-Leasing, Full-Pay-out-Leasing
Beim Full-Pay-out-Leasing wird die Leasingrate so bemessen, dass der Kaufpreis des geleasten Produktes einschließlich aller Nebenkosten nach Ablauf der Vertragslaufzeit voll amortisiert ist. Dementsprechend spricht man hier auch von “Vollamortisation”. Die Vertragslaufzeit muss bei dieser Form des Leasings aus steuerlichen Gründen zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer liegen.

Full Service-Leistungen
Beim PKW-Leasing sind Full-Service-Leistungen rund um die Flotte nutzbar. Sie umfassen die Wartung und Reparatur der Fahrzeuge in Vertragswerkstätten des Herstellers, Versicherungen, Kraftstoffabrechnung sowie das Fuhrpark-Management. Diese zusätzlichen, finanzierungsunabhängigen Serviceleistungen werden von Firmen immer häufiger in Anspruch genommen.

Fungibilität
Die Fungibilität oder Drittverwendbarkeit des Wirtschaftsgutes beschreibt eine bestimmte Beschaffenheit des Leasing-Objektes. Es muss auch nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit in einem für den Leasing-Geber verwertbaren Zustand sein, also weiter verkauf- oder verleasebar sein.

Gebrauchsfähigkeit
Mit der Abnahmeerklärung bestätigt der Leasing-Nehmer den Empfang eines einwandfreien und gebrauchsfähigen Objektes. Er verpflichtet sich dazu, dieses während der Laufzeit des Vertrages entsprechend zu warten und zu pflegen und es bei Vertragsende in einem funktionsfähigen Zustand an den Leasng-Geber zurückzugeben.

Gewährleistung/Haftung
Die dem Leasng-Geber als Käufer des Leasing-Objektes zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Lieferanten werden an den Leasing-Nehmer abgetreten. Dieser kann also wie ein Käufer etwaige Garantie- und Gewährleistngsansprüche gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten einfordern. Der Leasing-Geber (Leasing-Geselllschaften) haftet dür den rechtlichen Bestand der Gewährleistungsansprüche.

Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird von der Kommune gegenüber Gewerbetreibenden erhoben. Die Kommune hat das Recht, die Höhe der Gewerbesteuer über den Hebesatz festzulegen. Für die Finanzierung langlebiger Investitionsgüter sind viele Unternehmen auf mittel- und langfristige Fremdmittel angewiesen. Fremdmittel, die dem Gewerbebetrieb länger als ein Jahr zur Verfügung stehen, werden steuerlich als Dauerschulden bezeichnet. Die Zinsen auf Dauerschulden werden dem Gewerbeertrag zugerechnet und erhöhen somit die Steuerlast des Gewerbebetriebes. Leasing ist steuerlich kein Kredit, sondern ein Mietvertrag und es entsteht somit auch keine Dauerschuld. Bei dem Leasing-Nehmer fällt für diese Investition keine Gewerbesteuer an.

Grund-Leasing-Laufzeit
Laut den Leasing-Erlassen darf die unkündbare Grund-Leasiing-Laufzeit von Leasing-Verträgen nicht kürzer als 40 Prozent und nicht länger als 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (BGN) sein. So beträgt beispielsweise bei einer fünfjähringen AfA-Zeit (Absetzung für Abnutzung) die Grund-Leasing-Laufzeit mindestens 24 Monate und höchstens 54 Monate.

Geschlossene Kalkulation
Bei der geschlossenen Kalkulation erfolgt die Kalkulation auf Basis der Gesamtfahrleistung für das Fahrzeug. Es erfolgt keine Offenlegung der tatsächlich angefallenen Kosten, d.h. der Leasing-Geber trägt ein eventuelles Kostenrisiko. Am Vertragsende erfolgt eine Abrechnung der tatsächlichen Ist-Kosten mit der kalkulierten Gesamtleistung auf Basis der vereinbarten Mehr-/Minder Kilometer (Cent-Beträge). Bei Mehr-Kilometern erfolgt eine Berechnung an den Leasng-Nehmer, bei Minder-Kilometern werden diese dem Leasing-Nehmer erstattet.

Herstellungskosten
Der Begriff entstammt dem Aktien- und Steuerrecht. Herstellungskosten sind Aufwendungen, die surch den Verbrauch von Gütern und den Kauf von diensten für die Produktion eines Erzeugnisses entstehen. Bei ihrer Berechnung dürfen in angemessenem Umfang Abnutzungen und sonstige Wertminderungen sowie Teile der Betriebs- und Verwaltungskosten eingerechnet werden. Dazu zählen jedoch nicht die Vertriebskosten.

Instandhaltung
Der Leasing-Nehmer ist schon im eigenen Interesse vertraglich verpflichtet, das Leasing-Objekt funktionstüchtig zu erhalten, instand zu halten und es regelmäßig zu warten. Die daraus enstehenden Kosten trägt der Leasing-Nehmer.

Investitionszuschüsse
Gemäß Bundestagsdrucksache 13/9992 können geleaste Wirtschaftsgüter grundsätzlich durch Investitionszuschüsse gefördert werden, sofern die Leasing-Verträge die in dieser Drucksache aufgeführten Strukturmerkmale aufweisen.

IAS/IFRS
Die IAS/IFRS (International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards) bezeichnen die zentralen Rechnungslegungsvorschriften, die vom IASB (International Accounting Standards Board), einer internationalen und unabhängigen Organisation, sowie seiner Vorläuferorganisation verabschiedet wurden. Gemäß der EU-Verordnung 1606/2002 vom 19.07.2002 sind diese Standards von kapitalmarktorientierten Unternehmen bei der Aufstellung ihres Konzernabschlusses ab dem Jahr 2005 bzw. 2007 zu beachten. Nach aktuellem Stand (11/2003) kann es als sicher gelten, dass der deutsche Gesetzgeber allen übrigen deutschen Unternehmen erlauben wird, diese Vorschriften in ihrem Konzernabschluss anzuwenden. Auch viele Staaten außerhalb der EU orientieren sich bei ihren nationalen Rechnungslegungsvorschriften an den IAS/IFRS; zudem hat der internationale Verband der Wertpapieraufsichtsbehörden seinen Mitgliedern empfohlen, die IAS/IFRS für eine Börsennotierung anzuerkennen.

Kaufoption
Bei Vollarmortisationsverträgen kann eine Kaufoption vereinbart werden. Sie gibt dem Leasing-Nehmer das Recht, den Leasing-Gegenstand nach Ablauf des Leasing-Vertrages zu kaufen. Kaufpreis ist dabei der Restbuchwert oder der geringere, gemeine Wert. Letzterer wird auch Zeitwert genannt und kann erst dann ermittelt werden, wenn der Leasing-Gegenstand tatsächlich zum Verkauf ansteht.

KFZ-Leasing
Beim KFZ-Leasing handelt es sich um die gebräuchlichste Art des Leasing: Der Leasing-Nehmer entscheidet sich für ein Kraftfahrzeug und dessen Ausstattungsmerkmale, ihm obliegt zudem die Verhandlung über den Kaufpreis. Die Leasing-Gesellschaft als Leasing-Geber erwirbt anschließend das Kraftfahrzeug und verleast es an den Leasing-Nehmer. Die monatliche Leaasingrate ist dabei abhängig von der vereinbarten Vertragsdauer. Nach Ablauf des Vertrages wird dem Leasing-Nehmer das Kraftfahrzeug zur Übernahme zum Restwert angeboten oder vom Leasing-Geber zur Folgeverwertung zurückgenommen.

Kilometervertrag
Der Kilometervertrag ist eine besondere Vertragsform beim Leasing von Automobilen. Garant des Restwertes ist der Händler des KFZ, der sich zum Rückkauf am Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit zu einem vorher fest vereinbarten Wert vom Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaft) verpflichtet. Dieser feste Wert bezieht sich auf eine genau kalkulierte Kilometer-Leistung des KFZ. Wurden mit dem KFZ in dem vereinbarten Zeitraum weniger Kilometer gefahren, so erhöht sich der Wert nach einem vereinbarten Modus. Wurde es mehr Kilometer gefahren, verringert sich der Wert zu dem das KFZ wieder vom Händler zurückkauft wird.

Kommunal-Leasing
Auch Körperschaften wie Bund, Länder, Städte und Gemeinden können als Leasing-Nehmer auftreten. Oft genutzte Beispiele sind der Bau von Schulen oder Kindergärten aber auch die Investition in mobile Güter wie Straßendienstfahrzeuge oder Einrichtungsgegenstände. Der Vorteil für die öffentlichen Leasing-Nehmer: Sie erreichen bei ihrem Finanzierungsbedarf lediglich die Höhe der Nettoinvestitionskosten. Subventionen und Förderungen können zudem in die Leasing-Finanzierung eingebunden werden. Wichtigste Form des Kommunal-Leasings ist das Kautions-Leasing – denn so wird nur ein Teil der monatlichen Zahlungen mit der Umsatzsteuer belastet. Kommunal-Leasing Projekte erhöhen zudem den Schuldenstand der Kommune nicht.

Konkurs des Leasing-Nehmers / Insolvenz
Bei Zahlungsverzug kann der Leasing-Geber den Leasing-Vertrag kündigen, die Rückstände fällig stellen sowie die Herausgabe des Leasing-Objektes verlangen. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, liegt es im Ermessen des Insolvenzverwalters, wie der Leasing-Vertrag weitergeführt wird: Er kann beispielsweise Erfüllung verlangen – in diesem Fall behält er das Leasing-Objekt und zahlt die vereinbarten Raten weiter. Lehnt er die Erfüllung ab, kann der Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaft) Schadenersatz verlangen. Im Insolvenzfall kann der Leasing-Geber als Eigentümer das Leasing-Objekt aus der allgemeinen Konkursmasse aussondern. Rechtlich gesehen ist der Leasing-Geber also besser gestellt als der Kreditgeber bei einer konventionellen Finanzierung. Auch bei einer Sicherungsübereignung kann der Kreditgeber das Objekt nur absondern, es bleibt aber in der allgemeinen Konkursmasse.

Konkurs des Lieferanten / Insolvenz
Das Risiko, dass der Lieferant in der Gewährleistungszeit in Konkurs geht, und seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht erfüllen kann, trägt nach neuer Rechtssprechung der Leasing-Geber. Wenn dieser das Risiko ausschalten will, kann eine Bonitätsprüfung für den Lieferanten durchgeführt werden. Eine andere Möglichkeit ist, das Leasing-Geschäft über “Sale-and-lease-back” abzuwickeln oder einen Gewährleistungsauschluss mit dem Leasing-Nehmer zu vereinbaren.

Kooperationspartner
Viele Hersteller und Händler schließen Kooperationsvereinbarungen mit dem Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaften) für das Vertriebs-Leasing ihrer Investitionsgüter ab. In diesen Kooperationsabkommen können besondere Dienstleistungen vereinbart werden.

Kündbare Leasing-Verträge
Während der fest vereinbarten Laufzeit sind Vollarmortisations- und Teilarmortisationsverträge grundsätzlich für beide Vertragspartner unkündbar, sofern der Leasing-Nehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Allerdings gibt es auch kündbare Leasing-Verträge,die in der Regel auf unbefristete Zeit abgeschlossen werden: Bei diesem Vertragstyp kann der Leasing-Nehmer unter Einhaltung der Grundmietzeit und der Kündigungsfrist zu vertraglich festgelegten Zeitpunkten den Vertrag beenden. Bis zum Ende der kalkulatorischen Laufzeit, die mindestens 40 % der amtlichen AfA-Zeit (Absetzung für Abnutzung) betragen muss, ist der Leasing-Nehmer bei einer Kündigung zu einer Abschlusszahlung verpflichtet.

Laufzeit
Die Laufzeit eines Leasing-Vertrages orientiert sich an der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objektes. Je nach Leasing-Art ergeben sich hier Unterschiede: Beim Restwert-Leasing sollte die Vertragsdauer nicht mehr als 90% der gewöhnlichen Nutzungsdauer betragen, für Full-Pay-out-Leasing hingegen gilt die “40-bis-90-Prozent-Regel”: Aus steuerlichen Gründen sollte hier die Vertragslaufzeit nicht kürzer als 40 und nicht länger als 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objektes sein.
Lease and lease back
Lease and lease back bezeichnet das langfristige verleasen und anschließende zurückleasen von Objekten des Leasing-Nehmers.

Leasing
Der Terminus selbst ist vom lateinischen “lexare” (lockern, lösen) und dem altfranzösischen “lais” und “laissser” (gestatten, erlauben) abgeleitet. Leasing ist die Gebrauchsüberlassung eines Investitionsgutes auf Zeit und gegen Entgelt. Ein weiterer Ursprung liegt im englischen “to lease” (überlassen). Die Leasing-Geber, meist als Leasing-Gesellschaften bezeichneten Unternehmen erwerben nach den Vorstellungen und Bedürfnisssen des Leasing-Nehmers die entsprechenden Wirtschaftsgüter. Die Investitionskosten werden überwiegend oder ganz fremdfinanziert. Leasing hat zahlreiche Erscheinungsformen, die sich aus den unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten ableiten. Daher ist der Leasing-Begriff uneinheitlich und nur mit Angabe der jeweiligen Leasing-Form genauer zu definieren, zum Beispiel Finanzierungs- oder Operating-Leasing.

Leasing-Erlasse
Als Leasing-Erlasse bezeichnet man die Richtlinien des Bundesfinanzministers zur steuerlichen Behandlung von Mobilien-Leasing-Verträgen vom 19. April 1971 für Vollamortisation und vom 22. Dezember 1975 für Teilamortisation. Sie sind Grundlage für das Mobilien-Leasing-Geschäft in Deutschland. In den Erlassen wird bespielsweise geregelt, wer zu welchem Zeitpunkt des Vertrages wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes ist. Für die Bewertung eines Leasing-Vertrages sind die Leasing-Erlasse des Bundesministeriums der Finanzen zu beachten. Diese Erlasse regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums, also die Frage, ob Leasing-Nehmer oder Leasing-Geber das Objekt zu bilanzieren haben. Aus den Leasing-Erlassen leitet sich ab, dass die Laufzeit von Leasing-Verträgen 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (steuerliche Abschreibungsdauer) nicht überschreiten darf. Bei Immobilien-Leaisng-Objekten, deren Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde, wird eine Nutzungsdauer von 25 Jahren unterstellt. Somit ist eine Vertragslaufzeit von maximal 22,5 Jahren möglich. Bei älteren Objekten ist die bisher angesetzte Nutzngsdauer zu beachten.

Leasing-Fähigkeit
Nach § 95 BGB ist ein Gegenstand leasingfähig, wenn er als selbständiges Wirtschaftsgut genutzt werden kann und außerdem fungibel ist.

Leasing-Geber
Als Leasing-Geber werden Leasing-Gesellschaften bezeichnet. Diese sind oftmals Tochter- oder Partnerunternehmen von Kreditinstituten. Aber es existieren auch unabhängige Gesellschaften. Der Leasing-Geber bilanziert den Leasing-Gegenstand als Anlagevermögen.

Leasing-Nehmer
Leasing-Nehmer können sowohl natürliche wie juristische Personen sein. Im Rahmen eines Leasng-Vertrages werden dem Leasing-Nehmer von einem Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaft) entgeltlich für einen bestimmten Zeitraum Nutzungsrechte an einem Objekt eingeräumt. Der Leasing-Gegenstand erscheint nicht als Anlagevermögen in seiner Bilanz.

Leasing-Objekte
Leasingfähig sind alle Objekte, die als selbständige Wirtschaftsgüter genutzt werden können, fungibel und drittverwertbar sind. Der größte Anteil entfällt in Deutschland auf das Leasing von Mobilien wie Straßenfahrzeuge, gefolgt von Informationstechnologie und Produktionsmaschinen und -anlagen.

Leasing-Quote
Die Leasing-Quote beschreibt den Anteil von Leasing-Geschäften an den gesamtwirtschaftlichen Investitionen eines Landes in Gegenstände technische Ausrüstung.

Leasing-Rate
Die Leasing-Rate beschreibt die finanzielle Gegenleistung des Leasing-Nehmers für den durch die Gebrauchsüberlassung gewährten Nutzen. Die Gesamtzahl aller über die Vertragslaufzeit geleisteten Raten deckt dabei die Anschaffungs-, Finanzierungs- und sonstigen Nebenkosten , die beim Leasing-Geber entstanden sind. Dabei wird ein angesetzter Restwert des Produktes berücksichtigt. Die Leasing-Rate wird als Tilgung und Zinsen kalkuliert und zu vereinbarten regelmäßigen Terminen fällig. Es berechnet sich aus den Faktoren Finanzierungsvolumen, Vertragslaufzeit, Zinssatz, Restwert, Eigenmitteleinbringung und Bonität des Leasing-Nehmers. Beim Leasing-Nehmer gilt es in der Regel steuerlich als Betriebsausgabe.

Leasing-Rechnung
Dies ist die einmalige bei Vertragsbeginn ausgestellte Rechnung der Leasing-Gesellschaft über alle zu zahlenden Leasingraten und für die gesamte Laufzeit des Vertrages gültig. Die Leasing-Rechnung dient gleichzeitig als Nachweis für den Vorsteuerabzug (§ 14 Umsatzsteuergesetz).

Leasing-Vertrag
Der Leasing-Vertrag wird als Vereinbarung zwischen Leasing-Nehmer und Leasing-Geber geschlossen und regelt alle Modalitäten des Geschäftes. Die wichtigsten Vertragsbestandteile sind die Höhe der Leasingrate, die Vertragsdauer und die Zahlungsmodalitäten.

Leasing-Sonderzahlung
Zu Beginn eines Leasing-Vertrages kann eine Einmalzahlung vereinbart werden mit der Wirkung einer Vorauszahlung und entsprechenden Verringerung künftiger Leasingraten. Diese Sonderzahlungen oder Anzahlungen sind meist nur beim Privat-Leasing üblich: Sie mindern das Risiko des Leasing-Gebers (Leasing-Gesellschaft), der daher über das Geschäft bereits nach einer kurzen Prüfung der Bonität des Kunden entscheiden kann.

Mängel, Mängelrüge
Der Lieferant des Leasing-Objektes muss innerhalb der Gewährleistungsfrist grundsätzlich alle Mängel beseitigen und die dafür erforderlichen Aufwendungen tragen. Der Leasng-Nehmer bestätigt die mängelfreie Abnahme und Identität des Leasing-Objektes.

Maschinen-Versicherung
Eine Maschinen-Versicherung deckt Sachschäden an fahrbaren und stationären Geräten wie Bau-, Baustoff-, Druck-, Kunsstoff- und Werkzeugmaschinen ab. Sie gilt u.a. für folgende Sachschäden: Feuer, Brand, Blitzschlag, Sturm und Hagel, Frost und Eisgang, Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Wasser-, Öl- und Schmiermittelmangel, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen, Zerreißen infolge Fliehkraft, Überdruck oder Unterdruck, Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung mit oder ohne Feuererscheinungen an elektrischen Einrichtungen, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub, Vandalismus.

Mietkauf
Der Mietkauf entspricht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten dem Ratenkauf und bezeichnet eine Spezialform der Fremdfinanzierung. Der Mietkäufer ist von Vertragsbeginn an wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes – der Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaft) hingegen besitzt bis zur Bezahlung der letzten Rate den Eigentumsvorbehalt. Erst nach Bezahlung der der letzten Rate geht auch das juristische Eigentum auf den Mietkäufer über. Neben der Abschreibung kann beim Mietkauf bisweilen auch der Zinsaufwand als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Im Gegensatz zum klassischen Leasing kann die Laufzeit beim Mietkauf bis zu 100% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ausmachen.

Mietnebenkosten
Während der Laufzeit des Leasing-Vertrages anfallende Kosten, wie z.b. für Versicherung, öffentliche Abgaben, Beiträge und Gebühren. Diese werden dem Leasing-Nehmer in der Regel als Mietnebenkosten in Rechnung gestellt.

Mobilien-Leasing
Von Mobilien-Leasing redet man bei beweglichen Anlagegütern – dieses können neben Fahrzeugen auch Produktionsanlagen, Einrichtungen, Soft- und Hardware oder Baumaschinen sein.

Objektrisiko
Das Risiko für das Leasing-Objekt trägt der Leasing-Nehmer. In seiner Verantwortung liegen auch die Auswahl des individuell passenden Leasing-Objetkes und des richtigen Lieferanten, sowie Erhalt und Pflege des geleasten Objektes.

Operating-Leasing
Beim Operating-Leasing erwirbt der Mieter ein kurzfristiges, meistens jederzeit kündbares Nutzungsrecht am Mietobjekt. Der Leasing-Vertrag entspricht dem zivilrechtlichen Mietvertrag. Im Gegensatz zur mittel- und langfristigen Finanzierung steht beim Operating-Leasing die kurzfristige Nutzung des Investitionsgutes im Vordergrund: Damit sollen vor allem Engpässe in der Produktion oder im Vertrieb überbrückt werden. Ein wesentliches Merkmal von Operating-Leasing-VErträgen ist die beiderseitige Kündigungsmöglichkeit. Daneben werden die Anschaffungs- und Finanzierungskosten des Leasing-Gebers in einer Mietperiode im Regefall nicht voll amortisiert. Die vollständige Amortisation lässt sich erst dadurch erzielen, dass das Objekt mehrfach vermietet wird. Die vermieteten Leasing-Objekte weisen daher ein hohes Maß an Fungibilität auf. Ein weiteres typisches Merkmal: die gleichzeitige Vereinbarung zusätzlicher Leistungen wie der Wartung des Objektes.

Optionen
Dem Leasing-Nehmer wird schon bei Abschluss des Vertrages ein REcht eingeräumt, das Leasing-Objetk mit Ablauf des Vertrages zu kaufen oder eine Verlängerung zu beantragen. Diese Optionen werden im Regelfall schon bei Vertragsabschluss vereinbart und erhöhen die Leasingrate nicht.

Offene Kalkulation
Bei der offenen Kalkulation legt der Leasing-Geber alle Kalkulationsarten offen. Es ist für den Leasing-Nehmer genau nachvollziehbar, wie sich die kalkulierten Kosten während der Leasing-Laufzeit entwickeln. Sind die kalkulierten Kosten für Wartung, Verschleißreparaturkosten und Reifen höher als die tatsächlich angefallenen Ist-Kosten, erhält der Leasing-Nehmer bei Vertragsende eine Erstattung. Sind die Ist-Kosten höher als die kalkulierten Kosten, trägt der Leasing-Nehmer die Mehrkosten.

Pay-as-you-earn
Gewissermaßen der Grundgedanke beim Leasing: Die Raten werden Stück für Stück beglichen – und zwar durch Einnahmen, die durch den Einsatz des Leasing-Objetkes erwirtschaftet werden. Auf diese Weise können Liquiditätsbelastungen durch hohe Vorkosten für aufwendige Investitionsvorhaben und Projekte vermieden werden.

Privat-Leasing
Leasing-Verträge mit Privat-Personen. Diese sind speziell im Bereich des Automobil-Leasings weit verbreitet.

Rating
Im Rating-Prozess werden alle erfolgsrelevanten Merkmale eines Unternehmens mit statistischen Verfahren untersucht. Mit dem Rating soll so eine Bonitätsaussage über ein Unternehmen getroffen werden. Das Ergebnis dieses Prozesses ist die Vergabe einer Note, der so genannten Ratingklasse, für jedes Unternehmen. Trotz der wirtschaftlichen Aussage, die ein Rating über das Risiko eines Kredites gibt, bedeutet dieses jedoch nicht die abschließende Entscheidung, ob ein Kredit vergeben wird oder nicht. Hier spielen noch einige andere Kriterien eine Rolle, wie z.B. Sicherheiten, Kreditvolumen, Laufzeit, Verwendungszweck und Kapitaldienstfähigkeit. Das Rating bereitet eine Kreditentscheidung vor, es ersetzt sie jedoch nicht.

Refinanzierung
Refinanzierung ist ein wichtiger Bereich der Geschäftstätigkeit eines Leasing-Gebers (Leasing-Gesellschaft). Von besonderer Bedeutung sind die Finanzierungskosten, da sie einen Hauptbestandteil der Leasingraten ausmachen und darüber entscheiden, wie hoch der Rohgewinn ausfällt. Die Refinanzierung kann durch Forderungsverkauf oder Kredite erfolgen.

Reklamationen
Gewährleistungsansprüche, die der Käufer gegenüber dem Lieferanten hat, tritt der Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaft) laut seiner allgemeinen Leasing-Bedingungen an den Leasing-Nehmer ab. Der Leasing-Geber haftet lediglich für den rechtlichen Bestand der Gewährleistungsansprüche.

Restbuchwert
Der Restbuchwert ist der Wert, der nach der Abschreibung eines Wirtschaftsgutes noch in der Bilanz steht.

Restwert
Beim Leasing mit Restwert wird der Finanzierungsbetrag während der Finanzierungslaufzeit nicht vollständig getilgt – es verbleibt somit der so genannte Restwert. Um diesen nach Ablauf des Vertrages abzudecken, wird das Leasing-Objekt vom Leasng-Geber (Leasing-Gesellschaft) in der Regel verkauft – entweder an den bisherigen Leasing-Nehmer oder aber ab einen Dritten. Es kann aber auch erneut verleast werden. Im Gegensatz zum Full-Pay-out-Leasing ergeben sich beim Leasing mit Restwert geringere laufende Belastungen. Diese können durch das Einbringen einer Vorauszahlung weiter reduziert werden.

Rückkaufregelung für Kooperationspartner im Vertriebs-Leasing
Bei einer vertriebsseitigen Zusammenarbeit ist es üblich, dass Objekte aus ausgelaufenen Leasing-Verträgen zuerst dem jeweiligen Lieferanten zum Rückkauf angeboten werden. Will er das Leasng-Objekt nicht kaufen, verkauft die Leasing-Gesellschaft das Investitionsgut an einen Dritten.

Rückwirkender Beginn des Leasing-Vertrages
Falls ein Investitionsgut sich bereits im Unternehmen des Leasing-Nehmers befindet, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein bis zu 6 Monate rückwirkender Vertragsbeginn vereinbart werden. Auch die Leasingraten werden dann rückwirkend steuerlich wirksam.

Sale-and-lease-back
Beim Sale-and-lease-back-Verfahren erwirbt der Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaft) von seinem zukünftigen Leasing-Nehmer gebrauchte Wirtschaftsgüter, um diese anschließend an ihn zurück zu verleasen. Der Kaufpreis, zu dem der Leasing-Geber den Gegenstand erwirbt, muss dabei dem Verkehrswert entsprechen. Zur Festlegung des Kaufpreises sowie der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer wird in der Regel ein unabhängiger Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Für stark wachsende Unternehmen ist Sale and lease back interessant, da sie hierdurch zusätzliche Liquidität aufbauen können.

Spezial-Leasing
Wird eine Maschine ausschließlich für die Bedürfnisse eines Leasing-Nehmers hergestellt, und kann nur er dieses Objekt sinnvoll nutzen, liegt Spezial-Leasing vor. Steuerlich wird das Leasing-Objekt dem Leasing-Nehmer zugerechnet. Der Grund: Auch nach Ablauf des Vertrages kann nur er das Investitionsgut wirtschaftlich sinnvoll nutzen.

Steuern
Für Leasing-Gegenstände hat der Leasing-Nehmer keine investitionsbezogenen Steuern – wie zum Beispiel Gewerbesteuern – zu zahlen. Die Leasingraten sind in voller Höhe als Aufwand sofort absetzbar. Dagegen rechnet die Leasing-Gesellschaft den Gegenstand in ihrer Bilanz zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und schreibt diese den Steuervorschriften entsprechend ab.

Sonderzahlungen
Zu Beginn eines Leasing-Vertrages kann eine Einmalzahlung vereinbart werden mit der Wirkung einer Vorauszahlung und entsprechender Verringerung künftiger Leasingraten. Diese
Sonderzahlungen oder Anzahlungen sind meist nur beim Privat-Leasing üblich: Sie mindern das Risiko des Leasing-Gerbers (Leasing-Gesellschaften), der daher über das Geschäft nach einer kurzen Prüfung der Bonität des Kunden entscheiden kann.

Teilamortisation
Bei der Teilamortisation werden die Anschaffungskosten für das geleaste Wirtschaftsgut während der Laufzeit eines Leasing-Vertrages nicht in vollem Umfang abgegolten – die Raten tilgen während der Vertragsdauer also nur einen Teil der gesamten Anschaffunskosten des Leasing-Objektes; es verbleibt ein Restwert.

Umdeutung
Die Umdeutung ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Damit ist die steuerliche Nichtanerkennung eines Finanzierungs-Leasing-Vertrages und die Aktivierung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Nehmer gemeint. Mögliche Gründe für die Umdeutung: Die Leasing-Laufzeit liegt unter 40 oder über 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (BGN, Grundlaufzeit) oder es wurden bei Vertragsabschluss verbindliche unter den Restbuchwerten liegende Kaufpreise vereinbart.

Umtausch eines Leasing-Gegenstandes
Im Regelfall ist es möglich, dass der Leasing-Nehmer ohne Nachteile das Leasing-Objekt gegen einen gleich- oder höherwertigen Ersatz austauschen kann.

Unkündbare Grundmietzeit
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Leasing-Vertrages ist, dass der Vertrag während einer bestimmten Laufzeit für den Leasng-Nehmer unkündbar ist. Die Mindest-Laufzeit beträgt 40% der AfA-Zeit (Absetzung für Abnutzung), die maximale Dauer ist auf 90% der Afa-Zeit begrenzt.

Versicherung des Leasing-Objektes
Im Regelfall wird das Leasing-Objekt vom Leasing-Nehmer auf dessen Kosten gegen Feuer versichert. Beim Leasing von Kraftfahrzeugen wird der Nachweis einer Haftpflicht und einer Vollkaskoversicherung erwartet.

Vertriebs-Leasing
Durch die Zusammenarbeit mit einem Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaft) kann der Absatz von Produkten eines Lieferanten gefördert werden. Hierfür werden die Verkäufer des Lieferanten für den Abschluss von Leasing-Verträgen des Leasing-Gebers geschult. Sie können dadurch ihren Kunden selbständig Leasing-Möglichkeiten für die jeweiligen Produkte anbieten.

Verwertung am Laufzeitende
Nach Auslaufen des Leasing-Vertrages wird das Objekt durch die Leasing-Gesellschaft verwertet – durch Verkauf an den Leasing-Nehmer, an den Lieferanten oder einen Dritten.

Verwertung bei Insolvenz
Beim Konkurs des Leasing-Nehmers stellt der Leasing-Geber das Objekt sicher oder beauftragt einen Dritten mit der Sicherstellung. Die Leasing-Gesellschaft verwertet das Wirtschaftsgut weiter.

Vollamortisation
Bei einer Vollamortisation werden die Anschaffungskosten des Leasing-Objektes während der Vertragslaufzeit in Gänze abgegolten.

Vorauszahlung
Die monatlichen Leasingraten können vom Leasing-Nehmer durch das Einbringen von Eigenmitteln zu Beginn des Leasng-Vertrages reduziert werden. Aus steuerlichen Gründen sind diese so genannten Leasing-Sonderzahlungen bis zu einer Höhe von 30% der Gesamtinvestitionskosten möglich.

Wartungsvertrag
In der Regel empfehlen Leasing-Gesellschaften ihren Leasing-Nehmern den Abschluss eines Wartungsvertrages. Damit ist für den Kunden gewährleistet, dass er stets ein funktionsfähiges Leasing-Objekt besitzt. Auch die Leasing-Gesellschaften profitieren davon, denn sie können sich darauf verlassen , nach Ablauf des Leasing-Vertrages auch ein funktionsfähiges Leasing-Objekt zurück zu erhalten. Allerdings: Zum Abschluss eines Wartungsvertrages ist der Leasing-Nehmer im Regelfall nicht verpflichtet.

Werthaltigkeit
Die Leasing-Gesellschaften beurteilen die Werthaltigkeit des Leasing-Objektes – denn die Marktfähigkeit gewinnt im Fall einer Insolvenz des Leasning-Nehmers an Gewicht. Aber auch zum Ende des Leasing-Vertrages ist die Werthaltigkeit wichtig: Abhängig von der Vertragsgestaltung wird häufig durch den Leasing-Geber ein Erlös aus der Vermarktung des Objektes einkalkuliert. Dann besitzt er das Risiko, die Preisentwicklung für gebrauchte Wirtschaftsgüter am Markt abzuschätzen.

Wirtschaftliches Eigentum
Die wichtigste Voraussetzung beim Leasing ist, dass das Leasing-Objekt steuerlich dem Leasing-Geber zugerechnet wird. Dies hat beträchtliche Folgen für dessen Handels- und Steuerbilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung. Wenn nach einer Prüfung durch das Finanzamt das wirtschaftliche Eigentum am Leasing-Objekt aber dem Leasing-Nehmer zugerechnet wird, muss er es auch in seiner Betriebsbilanz aktivieren.

Zahlungsverlauf
Entsprechend der individuellen Situation des Leasing-Nehmers kann der Zahlungsverlauf gleichbleibend, progressiv, degressiv oder saisonal gestaltet werden.

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